Zur Verjährung der Anspruchs auf Zahlung der Entgeltdifferenz gemäß § 10 Abs. 4 AÜG

LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 – 8 Sa 977/12

Der Anspruch auf Zahlung von Entgeltdifferenzen gemäß § 10 Abs. 4 AÜG, die der Kläger unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 AÜG dem Grunde und im Hinblick auf die von ihm eingeholten Auskünfte über die in den jeweiligen Entleiherbetrieben für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen der Höhe nach im Wesentlichen schlüssig dargelegt hat, unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.(Rn.18)

Soweit § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist darauf abstellt, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, so hat sich die Kenntnis allein auf die anspruchsbegründenden Umstände zu beziehen, die für den sog. Equal-Pay-Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer und die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 2 AÜG voraussetzen (Rn.22).

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 13.03.2012 – 3 Ca 816/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem „Equal-Pay-Gebot“ des § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeit von Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2005.
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Der Kläger war in dieser Zeit auf der Grundlage der Arbeitsverträge vom 25. Oktober 2004 und vom 18. März 2005 (Bl. 136 ff. d. A.), jeweils unter Vereinbarung der „für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung“ mit dem Zusatz, dass „… dies zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und der Mittelstandsvereinbarung Zeitarbeit e. V. abgeschlossenen Tarifverträge …“ seien, in verschiedenen Unternehmen als Lagermitarbeiter eingesetzt und erhielt von der Beklagten einen Bruttostundenlohn in Höhe von 5,60 EUR.
3

Mit der am 15. April 2011 bei dem Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Auskunftserteilung und Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Differenz zwischen dem an Stammmitarbeiter der Einsatzbetriebe gezahlten und dem erhaltenden Lohn in Anspruch genommen, mit einem am 23. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sein Begehren auf die Verteilung zur Zahlung von 2.438,88 EUR brutto nebst Zinsen gerichtet und den Zahlungsanspruch auf der Grundlage der ihm von den Einsatzbetrieben mitgeteilten Löhne der Stammmitarbeiter berechnet. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, die Einrede der Verjährung erhoben und einzelne Angriffe gegen die Höhe der geltend gemachten Lohndifferenzen gerichtet.
4

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
5

Durch das Urteil vom 13. März 2012 hat das Arbeitsgericht Potsdam die Klage kostenpflichtig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlungsklage sei unbegründet, weil die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung habe erheben können, insbesondere könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Differenzvergütungsansprüche erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP fällig geworden seien. Wegen der weitern Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 157 bis 162 d. A.) verwiesen.
6

Gegen das dem Kläger am 27. April 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Mai 2012 (Dienstag nach Pfingsten) bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Juli 2012 an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
7

Der Kläger und Berufungskläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält seine Forderung weiterhin nicht für verjährt, dem Grunde nach für gegeben und der Höhe nach auf der Grundlage der Auskünfte der Einsatzbetriebe für zutreffend berechnet.
8

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 13.03.2012 – 3 Ca 816/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.438,88 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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verteidigt das angefochtene Urteil und hält etwaige Ansprüche des Klägers weiterhin für verjährt.
13

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 27. Juli 2012 (Bl. 224 – 239 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 01. Oktober 2012 (Bl. 286 – 290 d. A.) und der Replik vom 16. Oktober 2012 (Bl. 313 – 316 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
14

Die nach § 64 Abs.2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne des § 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden.

II.
15

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
16

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Beklagte für berechtigt gehalten, die Leistung zu verweigern, weil die Ansprüche des Klägers auf Entgeltzahlung für die Jahre 2004 und 2005 verjährt sind. Dabei hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher Begründung die Verjährungsregelungen gemäß §§ 195, 199 BGB zutreffend angewandt und es abgelehnt, den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP im Dezember 2010 aufzuschieben. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und schließt sich deshalb den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
17

Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.
18

1. Der Anspruch auf Zahlung von Entgeltdifferenzen gemäß § 10 Abs. 4 AÜG, die der Kläger unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 AÜG dem Grunde und im Hinblick auf die von ihm eingeholten Auskünfte über die in den jeweiligen Entleiherbetrieben für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen der Höhe nach im Wesentlichen schlüssig dargelegt hat, unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
19

Der Anspruch eines Leiharbeitnehmers gegen seinen Vertragsarbeitgeber gemäß § 10 Abs. 4 AÜG ist ein gesetzlicher Anspruch, der ihn berechtigt, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu verlangen. Dieser Anspruch entsteht – in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Regelung und ausgehend von einem üblicherweise vereinbarten Monatslohn – gemäß § 614 BGB am ersten Tag des Folgemonats. Dabei kann dahinstehen, ob eine im Entleiherbetrieb andere Fälligkeitsregelung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gemäß § 10 Abs. 4 AÜG günstiger wäre, da alle Ansprüche des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit bis zum 30. Juni 2005 jedenfalls im Verlauf des Jahres 2005 fällig geworden sind.
20

2. Die Beklagte ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil die hier streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt sind. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit auf die Erhebung der Stufenklage am 15. April 2011 oder erst die Bezifferung der Klageforderung am 23. Dezember 2011 abzustellen ist, weil die Verjährung der Ansprüche in beiden Fällen bereits vorher eingetreten war.
21

2.1 Soweit der Kläger geltend macht, die regelmäßige Verjährungsfrist habe nicht bereits am Ende der Jahre 2004 bzw. 2005 sondern erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 begonnen, weil er zuvor von den den Anspruch begründenden Umständen keine Kenntnis gehabt habe, so folgt das Berufungsgericht dem nicht.
22

Soweit § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist darauf abstellt, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, so hat sich die Kenntnis allein auf die anspruchsbegründenden Umstände zu beziehen, die für den sog. Equal-Pay-Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer und die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 2 AÜG voraussetzen. Dass die Parteien für den Einsatz des Klägers als Leiharbeitnehmer in ihren Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit von Tarifverträgen vereinbart haben, war dem Kläger bekannt, so dass er damit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte, ohne dass es auf eine etwaige fehlerhafte Bewertung der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge ankommt.
23

2.2 Der Verjährungsbeginn war auch nicht hinausgeschoben, weil dem Kläger die Klageerhebung etwa wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar gewesen ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25.02.1999 – 9 ZR 30/98 – NJW 1999, 2041, vom 23.09.2008 – 11 ZR 262/07 – NJW-RR 2009, 547 m. w. N.). Zwar setzte die Durchsetzbarkeit des Equal-Pay-Anspruchs die vorherige Klärung der Wirksamkeit der vertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge – vorliegend also die Tariffähigkeit der tarifschließenden Vereinigung – voraus, daraus folgt jedoch im Hinblick auf die Regelungen in § 97 ArbGG keine Unzumutbarkeit der Klageerhebung.
24

Gemäß § 97 Abs. 4 ArbGG hat das Gericht – wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist – das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen. Damit ist sichergestellt, dass eine Zahlungsklage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens bereits vor der streitigen Verhandlung ausgesetzt werden kann und eine spätere Klagerücknahme die Gerichtsgebühr entfallen lässt (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 8210 Abs. 2). Anders als in anderen Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ist der Leiharbeitnehmer damit nicht verpflichtet, die Vorfrage in „seinem“ Rechtsstreit, ggf. über mehrere Instanzen klären zu lassen und trägt deshalb auch kein unzumutbares Kostenrisiko.
25

Hinzu kommt, dass bereits im Jahr 2008 – vor Ablauf der Verjährungsfrist für die hier streitgegenständlichen Ansprüche – bei dem Arbeitsgericht Berlin das Verfahren 35 BV 17008/08 anhängig war, in dem das Bundesarbeitsgericht am 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) die Tarifunfähigkeit der CGZP rechtskräftig festgestellt hat, so dass im Fall des Klägers eine Aussetzung seines Verfahrens erfolgt wäre, wenn er innerhalb der Verjährungsfrist Klage erhoben hätte.

III.
26

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

IV.
27

Die Revisionszulassung für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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